Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts-bedingungen
(AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen von BIOMETIQ im Bereich der kosmetischen Produktentwicklung, Lohnherstellung sowie aller damit zusammenhängenden Leistungen.
Die Angebote von BIOMETIQ richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, BIOMETIQ hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen sowie Angebote und Auftragsbestätigungen von BIOMETIQ gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Vertragsgegenstand sind ausschliesslich die im jeweiligen Angebot sowie in der Auftragsbestätigung von BIOMETIQ ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
BIOMETIQ erbringt insbesondere Leistungen im Bereich der kosmetischen Produktentwicklung, Anpassung von Formulierungen, Musterherstellung, Lohnherstellung sowie Abfüllung kosmetischer Produkte.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus den individuell getroffenen Vereinbarungen. Angaben in allgemeinen Beschreibungen, Präsentationen oder auf der Website dienen lediglich der allgemeinen Information und werden nicht Vertragsbestandteil.
Entwicklungsleistungen erfolgen auf Grundlage des jeweils vereinbarten Projektumfangs. Ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder marktspezifischer Erfolg wird nicht geschuldet.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, schuldet BIOMETIQ insbesondere keine Leistungen in den Bereichen Markenentwicklung, Design, Marketing, Vertrieb, rechtliche Prüfung von Kennzeichnungen oder Werbeaussagen sowie das Inverkehrbringen der Produkte.
Regulatorische Leistungen erfolgen ausschliesslich unterstützend und begründen keine Übernahme der rechtlichen Verantwortung für das Inverkehrbringen.

3. Vertragsschluss

Angebote von BIOMETIQ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von BIOMETIQ oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Grundlage des Vertrages sind ausschliesslich das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese AGB.
Änderungen oder Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BIOMETIQ. Hierdurch entstehender Mehraufwand sowie Anpassungen von Preisen oder Lieferterminen können gesondert berechnet werden.
Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen BIOMETIQ zur entsprechenden Anpassung von Fristen und Terminen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien vollständig, korrekt und rechtzeitig bereitzustellen.
Dies umfasst insbesondere produktbezogene Anforderungen, Wirkstoffwünsche, Verpackungsvorgaben, Kennzeichnungsinhalte sowie sonstige projektrelevante Angaben.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche und inhaltliche Richtigkeit sämtlicher bereitgestellter Inhalte.
Durch unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung entstehender Mehraufwand oder Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von BIOMETIQ und berechtigen BIOMETIQ zur Anpassung von Fristen, Terminen und Vergütung.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist BIOMETIQ berechtigt, Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF) netto zuzüglich gesetzlich anfallender Abgaben sowie Versand- und Verpackungskosten.
Massgeblich sind ausschliesslich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.
Für Entwicklungsleistungen kann BIOMETIQ angemessene Voraus- oder Teilzahlungen verlangen. Die jeweilige Zahlungsstruktur ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Für Produktionsaufträge erfolgt die Rechnungsstellung gemäss individueller Vereinbarung. BIOMETIQ ist berechtigt, Auslieferungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Kosten sind auch im Falle eines Projektabbruchs durch den Auftraggeber vollständig zu vergüten.
Bei Zahlungsverzug ist BIOMETIQ berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen, weitere Leistungen auszusetzen und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende rechtliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Lieferzeiten und Termine

Lieferzeiten und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch BIOMETIQ bestätigt wurden.
Lieferfristen beginnen erst, sobald sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und Zahlungen vollständig vorliegen.
Verzögerungen aufgrund von Umständen ausserhalb des Einflussbereichs von BIOMETIQ, insbesondere Lieferengpässen, Rohstoffmangel, Verpackungsengpässen, behördlichen Anforderungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, verlängern Lieferfristen angemessen.
Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von BIOMETIQ.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

7. Versand, Gefahrübergang und Zoll

Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Versandkosten sowie etwaige Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern oder sonstige im Zusammenhang mit dem Versand entstehende Gebühren trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher Einfuhrbestimmungen, rechtlicher Anforderungen und Verzollungspflichten im Bestimmungsland verantwortlich.

8. Prüfung, Mängelrüge und Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Leistungen und Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, gelten Leistungen und Produkte als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
Bei berechtigten Mängeln ist BIOMETIQ nach eigener Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
Geringfügige, branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen begründen keinen Mangel, sofern die Produktspezifikation im Wesentlichen erfüllt ist.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei unsachgemässer Lagerung, Weiterverarbeitung, kundenseitig bereitgestellten Materialien oder freigegebenen Spezifikationen.

9. Haftung

BIOMETIQ haftet uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BIOMETIQ ausschliesslich für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen.
BIOMETIQ haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle oder wirtschaftliche Nachteile.
Für kundenseitig bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Kennzeichnungen, Designs, Verpackungen, Werbeaussagen oder Vermarktungsentscheidungen übernimmt BIOMETIQ keine Haftung.
BIOMETIQ haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit oder den wirtschaftlichen Erfolg von Vermarktung, Vertrieb oder Inverkehrbringen durch den Auftraggeber.

10. Eigentum an Rezepturen, Unterlagen und geistigem Eigentum

Sämtliche Rechte an bestehenden Basisrezepturen, Formulierungsgrundlagen, Herstellprozessen, Konzepten, Methoden, Kalkulationen sowie sonstigem vorbestehendem Know-how von BIOMETIQ verbleiben ausschliesslich bei BIOMETIQ, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Individuell im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Leistungen, Unterlagen oder Formulierungen gehen ausschliesslich in dem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über.
Sofern keine ausdrückliche schriftliche Übertragung oder Exklusivitätsvereinbarung besteht, verbleiben sämtliche Rechte an Entwicklungen, Rezepturen, Konzepten und dem damit verbundenen Know-how bei BIOMETIQ.
Vom Auftraggeber erhaltene oder im Rahmen des Projekts bereitgestellte Rezepturen, Muster, Unterlagen, Kalkulationen oder Konzepte von BIOMETIQ dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BIOMETIQ weder an Dritte weitergegeben noch vervielfältigt oder ausserhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks genutzt werden.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Marken, Logos, Designs, Texte oder sonstige Materialien verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen, und haftet für Ansprüche Dritter, die aus einer rechtswidrigen Nutzung solcher Inhalte entstehen.

11. Vertraulichkeit

BIOMETIQ und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen, Unterlagen, Rezepturen, Kalkulationen, Konzepte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich zugängliche Informationen über Rezepturen, Entwicklungsprozesse, Herstellmethoden, Preisstrukturen, Geschäftsmodelle, Kundendaten und projektbezogene Unterlagen.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei oder aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtungen zulässig.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoss gegen diese Verpflichtung rechtmässig bekannt wurden.

12. Regulatorische Verantwortung und Inverkehrbringen

BIOMETIQ unterstützt den Auftraggeber im vertraglich vereinbarten Umfang bei regulatorischen Themen, insbesondere im Bereich Dokumentationsvorbereitung, Sicherheitsbewertung und produktbezogener Unterlagen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt BIOMETIQ keine rechtliche Verantwortung als verantwortliche Person, Inverkehrbringer, Importeur oder sonstige gesetzlich verantwortliche Stelle.
Die Verantwortung für rechtlich korrekte Kennzeichnung, Bewerbung, Registrierung, Notifizierung sowie das Inverkehrbringen der Produkte im jeweiligen Zielmarkt liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher im jeweiligen Vertriebsland geltenden gesetzlichen, regulatorischen und importbezogenen Anforderungen verantwortlich, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.
BIOMETIQ haftet nicht für rechtliche, regulatorische oder wirtschaftliche Folgen aus kundenseitigen Entscheidungen oder aus einer nicht ordnungsgemässen Vermarktung, Kennzeichnung, Registrierung oder dem Vertrieb der Produkte.

13. Rücktritt, Stornierung und Projektabbruch

Ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von BIOMETIQ.
Bereits erbrachte Leistungen, Entwicklungsaufwände, Musterkosten, Materialbeschaffungen, externe Prüfkosten sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandene Kosten sind vollständig zu vergüten.
Für kundenspezifisch entwickelte, individualisierte oder bereits produzierte Leistungen, Produkte oder Materialien besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme, Rückerstattung oder kostenfreie Stornierung, sofern gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
BIOMETIQ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Mitwirkungs-, Zahlungs- oder Vertragspflichten nicht erfüllt.
Ansprüche von BIOMETIQ auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und Ersatz entstandener Kosten bleiben hiervon unberührt.

14. Höhere Gewalt

BIOMETIQ haftet nicht für Verzögerungen, Leistungseinschränkungen oder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von BIOMETIQ liegen.
Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Transportstörungen, Energieausfälle, Pandemien, Naturereignisse, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Dauert ein solches Ereignis über einen angemessenen Zeitraum hinaus an oder wird die Vertragserfüllung dauerhaft wesentlich erschwert, ist BIOMETIQ berechtigt, Verträge anzupassen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers infolge höherer Gewalt sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15. Datenschutz

BIOMETIQ verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von BIOMETIQ.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich das Recht der Schweiz unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen sowie internationaler Übereinkommen, soweit gesetzlich zulässig.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen BIOMETIQ und dem Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von BIOMETIQ.
BIOMETIQ ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich möglichst nahekommt.

18. Schriftform

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Verträgen zwischen BIOMETIQ und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.